§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Astrid-Lindgren-Schule“. Er hat seinen Sitz in 24222 Schwentinental, Dorfstraße 99 – 101.

§2
Sinn und Zweck

Der Verein fördert und unterstützt die Astrid-Lindgren-Schule in Schwentinental Ortsteil Klausdorf sowie die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler dieser Schule in ideeller und materieller Art und Weise durch geldliche und sachliche Zuwendung. Diese Zuwendungen sollen für besondere erzieherische, den Unterricht fördernde und kulturelle Aufgaben Verwendung finden.

Im Interesse der Schule und der Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere Anschaffungen ermöglicht werden, für die Haushaltsmittel der Stadt oder sonstiger Behörden als Schulträger nicht ausreichen, bzw. nicht vorhanden sind. Es können auch Schulveranstaltungen mitfinanziert werden.

Die finanzielle persönliche Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler soll nur in Ausnahmefällen gewährt werden, insbesondere damit diese an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder der Klasse teilnehmen können. Eine derartige Zuwendung bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Im Übrigen soll die finanzielle, persönliche Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen sein.

Daneben kann der Verein den Zusammenschluss ehemaliger Schülerinnen und Schüler in ideeller Art und Weise unterstützen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Vermögen des Vereins darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückgewähr geleisteter Zahlungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können folgende, auch juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären:

  1. Eltern von Schülerinnen und Schülern der Astrid-Lindgren-Schule,
  2. Entlassene Schülerinnen und Schüler der Astrid-Lindgren-Schule,
  3. Freunde und Förderer der Astrid-Lindgren-Schule.

Schülerinnen und Schüler der Astrid-Lindgren-Schule können, während sie die Schule besuchen, nicht Mitglieder des Vereins werden.

Der Eintritt muss schriftlich erklärt werden. Die Vereinsmitglieder können zum Ende eines jeden Kalendermonats ihren Austritt erklären. Die Austrittserklärung muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch mit dem Schulaustritt des Kindes.

§4
Beiträge

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe der Vorstand in der Beitragsordnung festlegt. Der Jahresbeitrag ist für das Kalenderjahr bis spätestens 31.März des Jahres zu leisten.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ein Ausschluss/Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung per Post oder E-Mail durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.

Bisher geleistete Mitgliedsbeiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

§5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7
Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich an die Mitglieder des Fördervereins erfolgen. Sie kann ersatzweise durch Aushang in der Schule, durch Mitteilung im Nachrichtenblatt der Stadt oder auf der Homepage des Fördervereins erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Sie kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zu erweitern.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren, die einmal jährlich die Kasse prüfen müssen. Der 1. Kassenprüfer wird in den ungeraden, der 2. Kassenprüfer in den geraden Jahren gewählt.
-Die Kassenrevisoren werden für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.-

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich über die Verwendung der vereinseigenen Mittel. Sie kann die Vollmacht über die Mittelverwendung an den Vorstand übertragen. Sie ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die die vorhandenen Mittel übersteigen.

Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung reicht die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden aus, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen die Mitgliederversammlung auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchführen. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§8
Vorstand

Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt.

Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart. Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei Ämter übernehmen, die Übernahme des Amtes des ersten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden durch eine Person ist ausgeschlossen. Der Vorstand muss mindestens aus 3 Personen bestehen. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen, die Mitglieder des Vereins sind, werden. Die Lehrkräfte und die Schulleitung der Astrid-Lindgren-Schule dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Vorsitzenden der Klassenelternbeiräte dürfen dem Vorstand nur angehören, sofern sie ihre Mitgliedschaft schriftlich erklärt haben.

Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstands (Beisitzer) werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In Jahren mit geraden Jahreszahlen werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, ein Beisitzer, in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Notwendige Nachwahlen gelten nur für die Dauer eines amtierenden Vorstandes. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Zu den Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden müssen, kann die Schulleitung der Astrid-Lindgren-Schule oder eine von ihr bestimmte Lehrkraft der Schule hinzugezogen werden.

Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Anwesenheit mindestens dreier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.

Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der vereinseigenen Mittel gemäß den Vorgaben aus § 7 . Er ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die die vorhandenen Mittel übersteigen.

Zahlungen aus dem Vereinskonto bedürfen der Zeichnung des Kassenwartes sowie der Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser einen Bericht über die geleistete Arbeit und insbesondere über die Verwendung der Finanzmittel zu geben.

Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit. Er arbeitet ehrenamtlich.

§9
Vertretungsberechtigung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vertretung muss mindestens durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vorgenommen werden.

§10
Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fördervereins.

§11
Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fördervereins dem Antrag zustimmen.

Die Abwicklung des Vereins nach beschlossener Auflösung nimmt der letzte amtierende Vorstand vor. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die „Betreute Grundschule an der Astrid-Lindgren-Schule e.V.“ in Schwentinental, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere eine Unterstützung der Astrid-Lindgren-Schule in Schwentinental. Sollte der Verein „Betreute Grundschule an der Astrid-Lindgren-Schule e.V.“ nicht mehr existent sein, so fällt bei einer Vereinsauflösung das Vermögen an den Verein „

Dies ist die neue Fassung der Satzung des Fördervereins der Astrid-Lindgren-Schule, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 15.05.2003 und geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.09.2021.

Der Vorstand